Wir ermitteln für Sie auch die voraussichtliche Steuerlast und prüfen den Bescheid auf Richtigkeit. Falls es zu Abweichungen bei der Steuerfestsetzung kommt, vertreten wir Ihre Rechte und legen
ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Denn nur wer das Verfahrensrecht (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung) kennt, hat im Zweifel auch Waffengleichheit vor den
Finanzbehörden.
Selbstverständlich beeinhaltet unsere Leistung ein Abschlussgespräch, in dem steuerliche Gestaltungen aufgezeigt werden (z. B. Investitionsrücklagen, Rückstellungen, steuerliche Förderung von
Altersvorsorgeaufwendungen usw.).
Hier ein Fall aus der beruflichen Praxis:
Mandant G. kommt aufgrund einer Empfehlung in die Kanzlei. Er gibt gleich vor, bisher alles selbst und vermeintlich richtig gemacht zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, ob es noch
zusätzliche Dinge zu berücksichtigen gäbe. G. ist Arbeitnehmer und nutzt einen Dienstwagen vom Arbeitgeber. Er fährt täglich von München nach Rosenheim. Auf die Frage hin, wie er denn den
Dienstwagen steuerlich berücksichtigt habe entgegnete er, dies sei wohl nicht notwendig, weil ja der Pkw vom Arbeitgeber lohnversteuert würde… Dies war leider ein Trugschluss, denn: der
Arbeitnehmer hat im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, die Kilometer-Pauschalen von derzeit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten
anzusetzen. Für die vergangenen Jahre ergab sich daraus ein netter Erstattungsanspruch von (damals) mehreren Tausend DM!
Nun stellte sich noch ein verfahrensrechtliches Problem: der Mandant hatte seine Erklärung bislang selbst gemacht und die Steuerbescheide der vergangenen Jahre waren bestandskräftig. Konnte er
nun evtl. doch noch etwas zurückholen?
Innerhalb der sog. Festsetzungsfrist (4 Jahre) können Steuerbescheide geändert werden. Es darf den Steuerpflichtigen jedoch kein grobes Verschulden daran treffen, daß er die Werbungskosten
(km-Pauschalen) für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nicht erklärt hat. Wir argumentierten mit der Mitwirkungspflicht des Finanzamts (denn die Tatsache, dass er einen Firmen-Pkw nutzte, war
bekannt) und damit, dass sich aus den amtlichen Erklärungsformularen und Hinweisen für einen steuerlichen Laien nicht ergab, dass er die Entfernungspauschalen ansetzen konnte.
Wir stellten einen Antrag, dem stattgegeben wurde. G. erhielt mehrere Tausend EUR an Steuererstattung!